Die rechtlichen Grundlagen und damit die politische Verankerung des elektronischen Patientendossiers (EPD) sind wichtige Rahmenbedingungen für die Digitalisierung des Gesundheitswesens. Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) sorgt für einen stabilen und transparenten Rechtsrahmen für das EPD und klare Sicherheitsanforderungen. Die konkrete Ausführung des EPDG ist in drei nachfolgenden Verordnungen und zahlreichen Anhängen im Detail beschrieben.
Von der Totalrevision zum neuen Gesetz
Das elektronische Patientendossier (EPD) soll in der Gesundheitsversorgung eine zentrale Rolle spielen. Es stärkt die Qualität der medizinischen Behandlung, erhöht die Patientensicherheit und steigert die Effizienz des Gesundheitssystems.
Um das elektronische Patientendossier (EPD) weiter zu verbessern, hat der Bundesrat bereits 2022 beschlossen, das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) zu revidieren. Im Rahmen dieser Totalrevision soll das EPD nun durch das elektronisches Gesundheitsdossier (E-GD) abgelöst werden.
Ziel ist es, die Verbreitung und Nutzung des EPD gezielt zu fördern – sowohl bei Patientinnen und Patienten als auch bei Ärztinnen und Ärzten, Pflegenden, Spitälern, Heimen und weiteren Gesundheitseinrichtungen. Dafür sollten unter anderem die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen im Hinblick auf die Finanzierung klarer geregelt werden.
Im Sommer 2023 hat der Bundesrat die Vorlage zur Totalrevision des EPDG in die Externer Link: Vernehmlassung geschickt. Die Rückmeldungen fielen mehrheitlich positiv aus. Kritisch beurteilt wurde insbesondere die dezentrale technische Infrastruktur. Als Reaktion auf die Rückmeldungen hat der Bundesrat am 27. September 2024 richtungsweisende Anpassungen beschlossen. Im Zuge dessen soll das EPDG durch das neue Bundesgesetz über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG) abgelöst werden. Mit dieser grundlegenden Neuausrichtung wird aus dem EPD das elektronische Gesundheitsdossier (E-GD). An seiner Sitzung vom 5. November 2025 hat der Bundesrat das neue Bundesgesetz sowie die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.
Wie geht es weiter?
Mit Abschluss der parlamentarischen Beratung wird der Bund die Beschaffung des zentralen Informationssystems starten und die Vernehmlassung des Ausführungsrechts zum EGDG eröffnen. Die anschliessende Umsetzung wird voraussichtlich zwei Jahre dauern. Das heisst: Sollte die parlamentarische Beratung rasch abgeschlossen sein und alles planmässig verlaufen, kann das neue System voraussichtlich Ende 2030 in Betrieb gehen. Externer Link:
Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (2017)
Der Bund engagiert sich aktiv an der Umsetzung der Strategie eHealth Schweiz, vor allem mit der Erarbeitung des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG). Im Parlament erhielt das Gesetz 2015 starken Rückhalt. Der Ständerat verabschiedete es ohne Gegenstimme, im 200-köpfigen Nationalrat sprachen sich fünf Personen dagegen aus. Das EPDG ist seit dem 15. April 2017 in Kraft.
Das EPDG beschreibt und definiert das elektronische Patientendossier (EPD) als Instrument für die Patientinnen und Patienten, um
- die Qualität der medizinischen Behandlung zu stärken,
- die Behandlungsprozesse zu verbessern,
- die Patientensicherheit zu erhöhen,
- die Effizienz des Gesundheitssystems zu steigern und
- die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten zu fördern.
Das EPDG regelt organisatorische, technische und sicherheitsrelevante Aspekte für:
- die Eröffnung eines EPD,
- die Zugriffsrechte der Gesundheitsfachpersonen,
- den Zugriff auf die medizinischen Dokumente in medizinischen Notfallsituationen,
- die Identifikation von Patientinnen und Patienten sowie Gesundheitsfachpersonen im EPD,
- den Aufbau von sogenannten «Stammgemeinschaften» und «Gemeinschaften» und
- die Finanzhilfe des Bundes.
Externer Link: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG)
Das Ausführungsrecht
Das Ausführungsrecht zum EPDG besteht aus zwei Bundesratsverordnungen und einer Departementsverordnung. Detailliert erläutert werden diese in ihren jeweiligen Anhängen.
Bundesratsverordnung über das elektronische Patientendossier
Die Verordnung über das elektronische Patientendossier (EPDV) deckt alle übrigen Regelungsgegenstände ab: Erstellung und Zugang zum elektronischen Patientendossier, Vergabe und Verwaltung der Patientenidentifikationsnummer, Zertifizierung von Gemeinschaften und Stammgemeinschaften, Anforderungen an Identifikationsmittel und Zertifizierung von deren Herausgebern, Vorgaben für die Akkreditierung und das Zertifizierungsverfahren sowie die Abfragedienste.
Externer Link: Verordnung über das elektronische Patientendossier (EPDV)
EDI-Verordnung über das elektronische Patientendossier (EPDV-EDI)
Die Verordnung des EDI über das elektronische Patientendossier (EPDV-EDI) regelt unter anderem Folgendes:
Anhang 1 erläutert den Aufbau der neuen Patientenidentifikationsnummer.
Anhang 2 Ziffer 3 regelt die Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften mit sogenannten «Technischen und Organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen (TOZ)».
Anhang 3 enthält eine Liste der Metadaten, die im Rahmen des elektronischen Patientendossiers zu verwenden sind, um einen interoperablen und sicheren Datenaustausch sicherzustellen.
Anhang 4 beschreibt die zu verwendenden Austauschformate, z. B. das elektronische Impfdossier oder den elektronischen Austausch von Medikationsinformationen.
Anhang 5 enthält die Vorgaben zu den Integrationsprofilen, die den gemeinschaftsübergreifenden Datenaustausch regeln. Es ist mittel- bis langfristig geplant, diese nationalen Anpassungen und die ergänzenden nationalen Integrationsprofile in den entsprechenden nationalen oder internationalen Organisationen (IHE Suisse oder IHE International) als offiziellen Standard verabschieden zu lassen.
Anhang 6 führt die Daten auf, die zertifizierte Gemeinschaften und Stammgemeinschaften dem BAG zur Verfügung stellen müssen, damit dieses die Evaluation nach Artikel 18 EPDG vornehmen kann.
Anhang 7 führt die Mindestanforderungen an das Personal auf, das Zertifizierungen durchführt.
Anhang 8 konkretisiert die technischen Anforderungen, die an ein Identifikationsmittel gestellt werden.
Anhang 9 legt die Metadaten fest, die im Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 41 EPDV für die Bezeichnung der Gesundheitseinrichtungen und der Gesundheitsfachpersonen zu verwenden sind.
Externer Link: Anhänge EPDV-EDI
Bundesratsverordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier
Die Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier (EPDFV) galt von 2017-2020. Sie konkretisierte Artikel 20-23 des EPDG. Das BAG gewährt keine Finanzhilfen mehr für den Aufbau neuer (Stamm-)Gemeinschaften.