Nein. Die Identifikationsmittel für das EPD werden unabhängig vom Richtungsentscheid und dem voraussichtlich im Sommer 2022 vorliegenden Gesetzesentwurf herausgegeben. Unter welchen Bedingungen ein Identifikationsmittel für das EPD zugelassen und zertifiziert werden kann, regelt weiterhin die EPD-Gesetzgebung (Externer Link: vgl. Art. 7 EPDG; Kap. 4 EPDV, Art. 8 EPDV-EDI ).
Das Bundesamt für Gesundheit ist in regelmässigem Austausch mit dem Bundesamt für Justiz, um sicherzustellen, dass die künftige E-ID auch für den Zugriff auf das EPD verwendet werden kann.
Weitere Informationen zum aktuellen Stand der Arbeiten finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Justiz.