Elektronische Identität

Sichere Identifizierung

Ob Gesundheitsfachpersonen, Hilfspersonen, Patienten oder Stellvertreter: Alle Personen, die am EPD beteiligt sind, müssen sich mit einer elektronischen Identität sicher identifizieren.

Elektronische Identitäten für das EPD

Neben den (Stamm-)Gemeinschaften müssen nach Bundesrecht auch die Herausgeber der Identifikationsmittel für das EPD zertifiziert werden. Diese Firmen haben das Zertifizierungsverfahren für die sichere Identifizierung erfolgreich durchlaufen:

Elektronische Identität Herausgeber Zielgruppe
HIN Health Info Net AG Gesundheitsfachpersonen
TrustID CloudTrust Gesundheitsfachpersonen und Bevölkerung
SwissID SwissSign Group Bevölkerung
GenèveID Kanton Genf Bevölkerung und Gesundheitsfachpersonen des Kantons Genf
VaudID-santé Kanton Waadt Bevölkerung und Gesundheitsfachpersonen des Kantons Waadt

Links zu elektronischen Identitäten:

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Fragen zur elektronischen Identität

Nein. Die Identifikationsmittel für das EPD werden unabhängig vom Richtungsentscheid und dem voraussichtlich im Sommer 2022 vorliegenden Gesetzesentwurf herausgegeben. Unter welchen Bedingungen ein Identifikationsmittel für das EPD zugelassen und zertifiziert werden kann, regelt weiterhin die EPD-Gesetzgebung (vgl. Art. 7 EPDGKap. 4 EPDVArt. 8 EPDV-EDI). Das Bundesamt für Gesundheit ist in regelmässigem Austausch mit dem Bundesamt für Justiz, um sicherzustellen, dass die künftige E-ID auch für den Zugriff auf das EPD verwendet werden kann. Weitere Informationen zum aktuellen Stand der Arbeiten findet Sie auf der Website des Bundesamtes für Justiz.

Dies unterscheidet sich je nach eID- als auch EPD-Angebot. Einige Stammgemeinschaften planen, den Prozess zur Eröffnung eines EPD mit jenem zum Bezug einer eID zusammenzulegen.

Um sich bei der Eröffnung eines EPDs zu identifizieren, benötigt die Patientin oder der Patient ein zugelassenes Ausweismittel oder ein Identifikationsmittel eines nach EPDG zertifizierten Herausgebers (vgl. Erläuterungen zu Art. 17 EPDV).

Zur Identifizierung des Patienten oder der Patientin sind die folgenden Ausweismittel zugelassen (Auflistung abschliessend):

  • Schweizer Pass
  • Schweizerische Identitätskarte
  • Ausweise B, C, Ci, F*, G, L, N*, S*
  • Alle Legitimationskarten, welche vom Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellt worden sind

* Wenn die Identität der antragstellenden Person zweifelsfrei festgestellt werden kann. Dies muss mit der Hinterlegung eines Passes erfolgen.

Falls der Patient oder die Patientin bereits über ein Identifikationsmittel verfügt, kann er oder sie sich mit diesem ausweisen. Das Identifikationsmittel muss von einem nach EPDG zertifizierten Herausgeber stammen. Um ein neues Identifikationsmittel zu aktivieren, muss der Patient oder die Patientin durch persönliches Vorsprechen oder per Video identifiziert werden.

Zusätzlich benötigt die Patientin oder der Patient zu Eröffnung eines EPD eine schriftliche Einwilligung. Diese muss eigenhändig oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (nach Art. 14 Abs. 2bis OR) unterschrieben werden.

Das EPDG und sein Ausführungsrecht schreiben zwar vor, dass alle Teilnehmenden (Patientinnen und Patienten sowie Gesundheitsfachpersonen) des EPD über eine sichere elektronische Identität (eID) verfügen und die Herausgeber von Identifikationsmitteln zertifiziert sein müssen. Es gibt jedoch keine Vorgaben, wonach die (Stamm-)Gemeinschaften sämtliche zertifizierten eIDs akzeptieren müssten. Das bedeutet, dass sie dies selbst entscheiden können.

Zu beachten ist jedoch, dass zumindest in der ersten Phase der Einführung des EPD die Auswahl an zertifizierten eIDs klein ist. Zudem sollte eine (Stamm-)Gemeinschaft technisch kaum oder keine spezifischen Anpassungen für die Integration verschiedener eIDs benötigen, zumal die Kommunikation mit dem Identity Provider (IDP) durch Festlegungen im Rahmen der ersten Revision des Anhangs 8 zur EPDV-EDI standardisiert wurde.

Letzte Änderung 16.02.2023