Das Ausführungsrecht

Das Ausführungsrecht zum EPDG besteht aus zwei Bundesratsverordnungen und einer Departementsverordnung. Detailliert erläutert werden diese in ihren jeweiligen Anhängen.

Bundesratsverordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier

Die Bundesratsverordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier (EPDFV) gilt ab Inkrafttreten des EPDG während drei Jahren. Sie umfasst sämtliche Vorgaben zur Vergabe der Finanzhilfen sowie zur Prioritätenliste und konkretisiert damit die Artikel 20 bis 23 des EPDG.

Bundesratsverordnung über das elektronische Patientendossier

Die Bundesratsverordnung über das elektronische Patientendossier (EPDV) deckt alle übrigen Regelungsgegenstände ab: Erstellung und Zugang zum elektronischen Patientendossier, Vergabe und Verwaltung der Patientenidentifikationsnummer, Zertifizierung von Gemeinschaften und Stammgemeinschaften, Anforderungen an Identifikationsmittel und Zertifizierung von deren Herausgebern, Vorgaben für die Akkreditierung und das Zertifizierungsverfahren sowie die Abfragedienste.

Departementsverordnung über das elektronische Patientendossier

Die Departementsverordnung über das elektronische Patientendossier (EPDV EDI) regelt in Anhang 1 unter anderem den Aufbau der neuen Patientenidentifikationsnummer.

Anhang 2 regelt die Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften mit sogenannten «Technischen und Organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen (TOZ)».

Anhang 3 enthält eine Liste der Metadaten, die im Rahmen des elektronischen Patientendossiers zu verwenden sind, um einen interoperablen und sicheren Datenaustausch sicherzustellen.

In Anhang 4 finden sich die zu verwendenden Austauschformate. Dabei geht es beispielsweise um das elektronische Impfdossier oder den elektronischen Austausch von Informationen im Medikationsprozess.

In Anhang 5 werden die Vorgaben zu den Integrationsprofilen, welche den gemeinschaftsübergreifenden Datenaustausch regeln, weiter detailliert. Es ist mittel- bis langfristig geplant, diese nationalen Anpassungen und die ergänzenden nationalen Integrationsprofile in den entsprechenden nationalen oder internationalen Organisationen (IHE Suisse oder IHE International) als offiziellen Standard verabschieden zu lassen.

Anhang 6 enthält eine Aufzählung der Daten, welche zertifizierte Gemeinschaften und Stammgemeinschaften dem BAG zur Verfügung stellen müssen, damit dieses die Evaluation nach Artikel 18 EPDG vornehmen kann.

In Anhang 7 werden Mindestanforderungen an das Personal aufgeführt, welches Zertifizierungen durchführt.

Die Vorgaben für den Schutz der Identifikationsmittel nach Anhang 8 konkretisieren die technischen Anforderungen, welche an ein Identifikationsmittel gestellt werden.

Anhang 9 legt die Metadaten fest, die im Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 41 EPDV für die Bezeichnung der Gesundheitseinrichtungen und der Gesundheitsfachpersonen zu verwenden sind.

Letzte Änderung 16.08.2022