Anbindung der Gesundheitseinrichtungen
Bedeutung für die stationären und ambulanten Gesundheitseinrichtungen
Gemäss Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) hätten sich alle Akutspitäler, Reha-Kliniken und stationäre Psychiatrien bis zum 15. April 2020 einer zertifizierten (Stamm-)Gemeinschaft anschliessen sollen. Es wurde aber eine ausserordentliche Fristverlängerung von den Kantonen gewährt, weil keine (Stamm-)Gemeinschaft die Zertifizierung fristgerecht abschliessen konnte. Für Geburtshäuser und Pflegeheime wurde die gesetzliche Anschlussfrist auf den 15. April 2022 gesetzt.
Die im Juni 2020 vom Parlament angenommene KVG-Revision zur Zulassung der Leistungserbringer ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Seither müssen Ärztinnen und Ärzte sowie Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen, bei den kantonalen Behörden ihren Anschluss an eine EPD-Gemeinschaft nachweisen, wenn sie eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) beantragen (Art. 37 Abs. 3 KVG).
Die Kantone sind für die Prüfung der Anträge zuständig und legen fest, welche Belege eingereicht werden müssen.
Kontaktliste der kantonalen Verantwortlichen
Alle anderen Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen des ambulanten Bereichs können frei entscheiden, ob sie sich einer EPD-Gemeinschaft anschliessen wollen oder nicht.
EPD-Anschluss für Gesundheitseinrichtungen
Die (obligatorische oder freiwillige) Teilnahme am EPD umfasst mehrere Schritte. Neben dem Vertrag über den Anschluss an eine EPD-Gemeinschaft erfordert eine effiziente Nutzung des EPD die Ernennung von Verantwortlichen für die Aktualisierung der EPD, die Schulung des Gesundheitspersonals und die Einbindung der EPD-Plattform in das IT-System der jeweiligen Gesundheitseinrichtung.
1. Wahl des EPD-Anbieters
Sie müssen sich einem zertifizierten EPD-Anbieter anschliessen. Grundsätzlich steht es Ihnen frei, Ihren Anbieter zu wählen. Manche Kantone und Berufsverbände haben Empfehlungen für die Wahl eines Anbieters herausgegeben. Erkundigen Sie sich bei ihnen.
Falls Sie in einer Gesundheitsinstitution arbeiten, wird diese möglicherweise darüber entscheiden, welcher EPD-(Stamm-)Gemeinschaft sie beitritt.
Wer sind die EPD-Gemeinschaften?
2. Aufnahmeprozess und Kosten
Es ist immer eine Gesundheitseinrichtung, die sich der (Stamm-)Gemeinschaft anschliesst, und nicht eine Einzelperson. Eine selbstständige Hebamme beispielsweise beteiligt sich am EPD über den Anschluss ihres Einzelbetriebes an eine (Stamm-)Gemeinschaft. Der Anbieter Ihrer Wahl wird Sie über das spezifische Anschlussverfahren informieren.
Jede EPD-Gemeinschaft verfügt über ihr eigenes Finanzierungssystem. Manche Kantone und Berufsverbände unterstützen Gesundheitsfachpersonen aus ihrer Region oder ihrem Fachgebiet beim Anschluss finanziell. Die Anschlusskosten hängen zudem von der Grösse der Einrichtung ab. Wenden Sie sich an den EPD-Anbieter Ihrer Wahl und verlangen Sie einen Kostenvoranschlag.
3. Health Provider Directory (HPD)
Das «Health Provider Directory (HPD)» ist das nationale Verzeichnis der Gesundheitsorganisationen und Gesundheitsfachpersonen, die als EPD-Teilnehmende registriert sind. Im Verzeichnis kann überprüft werden, ob ein Leistungserbringer technisch an das EPD angebunden ist. Die Stammgemeinschaften und Gemeinschaften können dem Leistungserbringer einen Nachweis darüber ausstellen, dass er im HPD registriert und somit dem EPD angeschlossen ist.
4. Erfassung im EPD-Teilnehmerverzeichnis
Sobald Sie beim EPD angemeldet sind, werden Sie im EPD-Teilnehmerverzeichnis erfasst. So können Patientinnen und Patienten Sie in ihrem EPD einfach und schnell finden und Ihnen bei Bedarf das Zugriffsrecht erteilen.
5. Technischer Anschluss an das EPD
Der Zugang zum EPD ist entweder über eine Zugangswebseite oder direkt über Ihre eigene Behandlungssoftware möglich. Allenfalls müssen Sie von den Herstellern Ihres IT-Systems verlangen, dass sie den Zugang zum EPD technisch ermöglichen. Weitere Informationen zur technischen Anbindung sind weiter unten zu finden.
6. Anwendung des EPD im Alltag
Die Anwendung des EPD bei der Behandlung Ihrer Patientinnen und Patienten setzt auch eine Anpassung Ihrer organisatorischen Abläufe voraus. Insbesondere müssen Sie Ihr Personal so schulen, dass es das EPD anwenden kann und die entsprechenden Vorgaben beim Datenschutz einhält. Wenn ein Patient oder eine Patientin über ein EPD verfügt, müssen zudem die sachdienlichen Unterlagen zu dieser Person regelmässig im EPD abgelegt werden.
7. Arbeiten mit dem EPD
Nun können Sie die Gesundheitsinformationen Ihrer Patientinnen und Patienten abrufen und mit Ihren Dokumenten weiteren Gesundheitsfachpersonen die Möglichkeit geben, darauf zuzugreifen.
Technischer Anschluss
Für den technischen Anschluss an das elektronische Patientendossier gibt es zwei Möglichkeiten:
Anschluss über das Zugangsportal Ihres EPD-Anbieters:
Diese Anschlusslösung erfordert keine technische Integration. Sie importieren Dokumente manuell in das EPD. Die Anschlusslösung eignet sich als Überganslösung oder für Organisationen, die nur eine geringe Anzahl elektronische Patientendossiers bedienen.
Anschluss über Ihr eigenes Informationssystem:
Diese Anschlusslösung erfordert eine technische Integration und erfolgt über Ihr eigenes Informationssystem. Sie können Daten automatisch im EPD speichern, ohne dabei zwischen zwei Schnittstellen wechseln zu müssen. Umgekehrt können Sie Daten des EPD in Ihrem eigenen IT-System speichern und wiederverwenden. So haben Sie jederzeit Zugriff auf relevante Patienteninformationen während der Behandlungsdauer. Voraussetzung für diese so genannt «tiefe Integration» sind Anpassungen an Ihrem Informationssystem durch Ihren Informatik-Partner. Diese Anschlusslösung an das EPD eignet sich für Organisationen, die regelmässig mit dem elektronischen Patientendossier arbeiten.