Das elektronische Patientendossier

Elektronische Identität

Sichere Identifizierung

Ob Gesundheitsfachpersonen, Hilfspersonen, Patienten oder Stellvertreter: Alle Personen, die am EPD beteiligt sind, müssen sich mit einer elektronischen Identität sicher identifizieren.

Elektronische Identitäten für das EPD

Neben den (Stamm-)Gemeinschaften müssen nach Bundesrecht auch die Herausgeber der Identifikationsmittel für das EPD zertifiziert werden. Diese Firmen haben das Zertifizierungsverfahren für die sichere Identifizierung erfolgreich durchlaufen:

Elektronische Identität
Herausgeber
Zielgruppe

HIN

Health Info Net AG

Gesundheitsfachpersonen

TrustID

CloudTrust

Gesundheitsfachpersonen und Bevölkerung

SwissID

SwissSign Group

Bevölkerung

GenèveID

Kanton Genf

Bevölkerung und Gesundheitsfachpersonen des Kantons Genf

VaudID-santé

Kanton Waadt

Bevölkerung und Gesundheitsfachpersonen des Kantons Waadt

Fragen zur elektronischen Identität

Nein. Die Identifikationsmittel für das EPD werden unabhängig vom Richtungsentscheid und dem voraussichtlich im Sommer 2022 vorliegenden Gesetzesentwurf herausgegeben. Unter welchen Bedingungen ein Identifikationsmittel für das EPD zugelassen und zertifiziert werden kann, regelt weiterhin die EPD-Gesetzgebung (Externer Link: vgl. Art. 7 EPDG; Kap. 4 EPDV, Art. 8 EPDV-EDI ).

Das Bundesamt für Gesundheit ist in regelmässigem Austausch mit dem Bundesamt für Justiz, um sicherzustellen, dass die künftige E-ID auch für den Zugriff auf das EPD verwendet werden kann.

Weitere Informationen zum aktuellen Stand der Arbeiten finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Justiz.

Externer Link: Zur Website des Bundesamtes für Justiz

Dies unterscheidet sich je nach eID- als auch EPD-Angebot. Einige Stammgemeinschaften planen, den Prozess zur Eröffnung eines EPD mit jenem zum Bezug einer eID zusammenzulegen.

Das EPDG und sein Ausführungsrecht schreiben zwar vor, dass alle Teilnehmenden (Patientinnen und Patienten sowie Gesundheitsfachpersonen) des EPD über eine sichere elektronische Identität (eID) verfügen und die Herausgeber von Identifikationsmitteln zertifiziert sein müssen. Es gibt jedoch keine Vorgaben, wonach die (Stamm-)Gemeinschaften sämtliche zertifizierten eIDs akzeptieren müssten. Das bedeutet, dass sie dies selbst entscheiden können.

Zu beachten ist jedoch, dass zumindest in der ersten Phase der Einführung des EPD die Auswahl an zertifizierten eIDs klein ist. Zudem sollte eine (Stamm-)Gemeinschaft technisch kaum oder keine spezifischen Anpassungen für die Integration verschiedener eIDs benötigen, zumal die Kommunikation mit dem Identity Provider (IDP) durch Festlegungen im Rahmen der ersten Revision des Anhangs 8 zur EPDV-EDI standardisiert wurde.